S a t z u n g
der
Wohnungsbaugenossenschaft Ketteler Recklinghausen
eingetragene Genossenschaft
I. Firma und Sitz der Genossenschaft
§ 1
Firma und Sitz
Die Genossenschaft führt die Firma
Wohnungsbaugenossenschaft Ketteler Recklinghausen eG.
Sie hat ihren Sitz in Recklinghausen.
II. Gegenstand der Genossenschaft
§ 2
Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch
eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.
(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen
bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen. Sie
kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus
und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören
Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für
Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und
Dienstleistungen.
(3) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des
Genossenschaftsgesetzes übernehmen.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen;
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.
(5) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder
ausgeben. Sie kann ihren Mitgliedern Genussrechte, die keinen unbedingten
Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren. Ein Einlagengeschäft ohne
Bankerlaubnis gemäß § 32 KWG ist ausgeschlossen.
III. Mitgliedschaft
§ 3
Mitglieder
Mitglieder können werden
a) natürliche Personen
b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden
unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über
die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner
Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu
stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der
Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung
angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der
Schriftform.
§ 5
Eintrittsgeld
(1) Vorstand und Aufsichtsrat können nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 der
Satzung bestimmen, dass bei der Aufnahme ein Eintrittsgeld bis zum
Höchstbetrag eines Geschäftsanteils zu zahlen ist.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner,
den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes und dem die Mitgliedschaft
fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen
Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen
werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
§ 7
Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der
Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss der
Genossenschaft mindestens 3 Monate vorher in schriftlicher Form zugehen.
(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches
Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die
Mitgliederversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren
Geschäftsanteilen,
d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung
von Nachschüssen,
e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von
Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur
Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen
beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu
dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
§ 8
Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des
Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche
Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der
Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber
bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft
auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner
Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer
Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren
Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren
Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch
genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1
gelten entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die
Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des
zu übertragenden Geschäftsguthabens beteiligen. Ist der Erwerber bereits
Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder
übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird
durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile
überschritten, so hat sich der Erwerber bis zur Höhe des neuen
Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. § 17 Abs.
7 (Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann) ist zu
beachten.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in
dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des
Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein
Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen
Person oder Personenhandelsgesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder
erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem
die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder
das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der
Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.
§ 11
Ausschluss eines Mitgliedes
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft
ausgeschlossen werden,
a) wenn es der Genossenschaft gegenüber seine Pflichten aus der Satzung, aus
dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie
aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrags über die
Wohnung) schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder
unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung gilt insbesondere,
− wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigt
oder zu schädigen versucht,
− wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile)
sowie die Einzahlungen auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtanteile
und weitere Anteile) unterlässt,
b) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt worden ist,
c) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungsfähige
Anschrift hinterlässt oder sein Aufenthalt länger als 3 Monate unbekannt ist,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a bedarf es einer schriftlichen Abmahnung
unter Androhung des Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist
entbehrlich. Die Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die
Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend sind oder das Mitglied die
Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber
der Genossenschaft ernsthaft und endgültig verweigert.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem
auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem
Ausschluss zu äußern.
(4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom
Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes kann das ausgeschlossene
Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(5) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten
eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss
Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. Die
Entscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern abschließend.
(6) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch
eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
(7) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen
werden, wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die
Abberufung (§ 35 Abs. 1 Buchst. h) beschlossen hat.
§ 12
Auseinandersetzung
(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen.
Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das
Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b).
(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht
auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der
Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet
nach dem Geschäftsguthaben des Mitglieds (§ 17 Abs. 8). Die Genossenschaft
ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen berechtigt, bei der
Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden
fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen.
Der Genossenschaft gegenüber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des
Mitglieds für einen etwaigen Ausfall.
(3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an
Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine
Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen
seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der
Vorstand kann Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 zulassen.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs
Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt
ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf
Auszahlung verjährt in drei Jahren.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 13
Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus.
(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht
jedes Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen
der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht
auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern
gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß
§ 28 aufgestellten Grundsätze.
(3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
a) sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu beteiligen,
b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 31),
c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe
die Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von
Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen
Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 33 Abs. 3),
d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil
der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,
e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 37),
f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),
g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise
auf einen anderen zu übertragen (§ 8),
h) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),
i) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,
j) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,
k) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle
ausgelegten Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu
fordern,
l) die Mitgliederliste einzusehen,
m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen.
§ 14
Wohnliche Versorgung der Mitglieder
(1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines
Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums
bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso wie die
Inanspruchnahme von Betreuungs-/Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern
der Genossenschaft zu.
(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht
abgeleitet werden.
§ 15
Überlassung von Wohnungen
(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein
dauerndes Nutzungsrecht des Mitglieds.
(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des
Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten
oder den gesetzlichen Bedingungen beendet werden.
§ 16
Pflichten der Mitglieder
(1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der
Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen
durch:
a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße
Zahlungen hierauf,
b) Teilnahme am Verlust (§ 42)
c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach
Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch
nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG).
(2) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des
genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von
Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt.
(3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von
Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der
Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu
berücksichtigen.
(4) Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail-Adresse
unverzüglich mitzuteilen.
V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme
§ 17
Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 160,-- EUR.
(2) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil
zu beteiligen (mitgliedschaftsbegründender Pflichtanteil). Jedes Mitglied, dem
eine Wohnung überlassen wird oder überlassen worden ist, hat daneben einen
nutzungsbezogenen Pflichtanteil zu übernehmen. Ist eine Wohnung mehreren
Mitgliedern (z. B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen,
so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Satz 2
nur von einem Mitglied zu übernehmen.
(3) Soweit sich das Mitglied bereits mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 5 beteiligt hat,
werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
(4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen
zulassen, jedoch sind in diesem Fall sofort nach Zulassung der Beteiligung 20,--
EUR je Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind
monatlich weitere 20,-- EUR je Pflichtanteil einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll
erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
(5) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder mit
weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf
den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Beteiligung
zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4
entsprechend.
(6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem
Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 41 Abs. 4.
(7) Die Höchstzahl der Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen
kann, ist 30.
(8) Die Einzahlungen auf den / die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene
Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das
Geschäftsguthaben des Mitglieds.
(9) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig
und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des
Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten
gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das
Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12.
§ 18
Kündigung weiterer Anteile
(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren
Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 5 kündigen, soweit es nicht nach einer
Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren
Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren
Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch
genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich
erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss des
Geschäftsjahres zugehen.
(2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil
seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden
Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene
Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die
Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12
sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt
ist (§ 17 Abs. 4-6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens
hiermit verrechnet.
§ 19
Ausschluss der Nachschusspflicht
Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine
Nachschüsse zu leisten.
VI. Organe der Genossenschaft
§ 20
Organe
Die Genossenschaft hat als Organe
den Vorstand,
den Aufsichtsrat,
die Mitgliederversammlung.
§ 21
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Sie müssen Mitglied der
Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder
Personenhandelsgesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung
befugten Personen in den Vorstand bestellt werden.
(2) Mitglieder des Vorstandes können nachstehende Angehörige eines Vorstands-
oder Aufsichtsratsmitgliedes nicht sein:
a) Ehegatte, Verlobte, Mitglieder einer eheähnlichen oder
lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder eingetragene
Lebenspartner,
b) Geschwister der in Buchst. a genannten Personen,
c) Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister sowie deren Ehegatten, Verlobte,
Mitglieder einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen
Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartner.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens 5
Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung eines
hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Ende des
Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmitglied das jeweils geltende individuelle
gesetzliche Rentenalter erreicht. Die Bestellung eines nebenamtlichen oder
ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Vollendung des 72.
Lebensjahres. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung
widerrufen werden (§ 35 Abs. 1 Buchst. h).
(4) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die
Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes
enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung mündlich
Gehör zu geben.
(5) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen
Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden.
Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die
Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des
Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der
vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von
Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen
Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des
Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die
Mitgliederversammlung zuständig. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 Satz 1.
(6) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem
Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene
Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.
§ 22
Leitung und Vertretung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur
solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft
mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen.
(3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der
Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift
beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen
mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.
(4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt
die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
(5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen
zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften
ermächtigen. Das gilt sinngemäß für das jeweilige Vorstandsmitglied, das in
Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertritt.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner
Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist
mit 2 seiner Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder im Wege von
Fernkommunikationsmedien (beispielsweise per Telefon, E-Mail oder
Videokonferenz), auch ohne Einberufung einer Sitzung, gefasst werden, wenn
kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.
(8) Niederschriften über Beschlüsse sind von allen bei der Beschlussfassung
beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Satz 1 gilt für Sitzungen, in
denen kein Beschluss gefasst worden ist, entsprechend. Die Vollständigkeit und
Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von jedem Mitglied des
Vorstandes zu unterschreiben.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen gemäß § 27 Abs. 2 an den Sitzungen
des Aufsichtsrates teil, soweit nicht durch besonderen Beschluss des
Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des
Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche
Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben
die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.
§ 23
Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft
anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft,
namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im
Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus
dem Amt Stillschweigen zu wahren.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,
b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen,
sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und
durchzuführen,
c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38 ff. zu sorgen,
d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit
weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,
e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem
Prüfungsverband darüber zu berichten.
(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte
Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung
(insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). Dabei hat er
auch auf wesentliche Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den
aufgestellten Plänen und Zielen sowie auf die erkennbaren Risiken der künftigen
Entwicklung einzugehen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss unverzüglich
nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. § 25 Abs. 3 ist zu beachten.
(4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer
unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der
Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu
handeln. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben.
(5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die
Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Mitgliederversammlung
beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.
§ 24
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die
Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl durch Beschluss festsetzen. Die
Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft
und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder
Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung
befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(2) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder
dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als
Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des
Aufsichtsrates können nicht sein Angehörige eines Vorstands- oder
Aufsichtsratsmitgliedes gemäß § 21 Abs. 2 oder eines Mitarbeiters, der in einem
Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.
(3) Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus
dem Amt (Karenzzeit) und nach erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt
werden. Die Karenzzeit gilt nicht für Aufsichtsratsmitglieder, die gemäß Abs. 7
für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zu Vertretern von verhinderten
Vorstandsmitgliedern bestellt worden sind.
(4) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in der Regel
für drei Jahre gewählt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das
Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Die Amtszeit der
Aufsichtsratsmitglieder endet mit Schluss der dritten ordentlichen
Mitgliederversammlung nach der Wahl. Die Mitgliederversammlung kann
Aufsichtsratsmitglieder ausnahmsweise für nur zwei oder nur ein Jahr wählen.
Die Amtszeit endet dann mit dem Schluss der zweiten bzw. ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung nach der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd
verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung
abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.
(5) Vorschlagsberechtigt für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sind der
Aufsichtsrat, einzelne Aufsichtsratsmitglieder sowie jedes Mitglied. Mitglieder
des Vorstands sind nicht vorschlagsberechtigt. Zwischen dem Tag, an dem der
Wahlvorschlag dem Vorstand zugeht und dem Tag der Versammlung muss,
vorbehaltlich Satz 6, ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Hierfür ist
der Zugang des Wahlvorschlags bei der Genossenschaft maßgebend. Weder
der Tag der Versammlung noch der Tag, an dem der Wahlvorschlag dem
Vorstand zugeht, werden mitgerechnet. Bei Wahlen im Rahmen von
Versammlungen nach § 32c müssen die Vorschläge bis zu dem von Vorstand
und Aufsichtsrat nach § 32c Abs. 3 Satz 4 Buchst. a festgelegten Zeitpunkt
eingehen. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 3 oder Satz 6 können keine
Wahlvorschläge mehr gemacht werden.
(6) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis
zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen
vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere
Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind jederzeit
möglich, jedoch dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
unter drei herabsinkt oder der Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne
von § 27 Abs. 4 ist. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer
ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(7) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne
seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen.
In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand
dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.
(8) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Er wählt eine Person für die Schriftführung sowie deren
Stellvertretung. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch
Wahlen nicht verändert hat. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt
durch den Vorstand. Die Leitung der konstituierenden Sitzung obliegt bis zu den
Wahlen nach Satz 1 demjenigen Aufsichtsratsmitglied mit dem höchsten
Lebensalter.
(9) Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in
pauschalierter Form, zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine
Vergütung gewährt werden, beschließt hierüber sowie über die Höhe der
Vergütung die Mitgliederversammlung.
§ 25
Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu
überwachen. Die Rechte und die Pflichten des Aufsichtsrates werden durch
Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbesondere die Leitungsbefugnis
des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten.
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern
gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen
Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gilt § 21
Abs. 5.
(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die
Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes
Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat
verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den
Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.
(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichtes zur
Kenntnis zu nehmen.
(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und die Vorschläge des Vorstandes für
die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines
Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor Feststellung
des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Der Aufsichtsrat hat vor der
Feststellung des Jahresabschlusses gesondert über die Einstellungen in andere
Ergebnisrücklagen gemäß § 40 Abs. 4 zu berichten.
(6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um
seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung
zu überwachen.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre
Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich
zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter
bedienen.
(8) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden, im Falle von dessen
Verhinderung durch seinen Stellvertreter, ausgeführt. Im Übrigen gehen die
Aufgaben und Rechte des Vorsitzenden für die Dauer seiner Verhinderung auf
den Stellvertreter über.
(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von jedem Mitglied des
Aufsichtsrates zu unterschreiben.
§ 26
Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer
Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. § 23 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der
Genossenschaft sowie der Mitglieder und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit
im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch
nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG
sinngemäß.
§ 27
Sitzungen des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im
Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die
Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet.
Als Sitzungen vom Aufsichtsrat gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von
Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29. Die Geschäftsordnung trifft die näheren
Bestimmungen.
(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der
Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich
einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand
unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies verlangen.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäß
oder gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Zahl der
Mitglieder bei der Beschlussfassung mitgewirkt hat.
(5) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann im Rahmen der Einberufung nach Abs. 1
festlegen,
a) dass Aufsichtsratsmitglieder auch ohne physische Anwesenheit am Ort der
Sitzung mittels Fernkommunikationsmedien (beispielsweise per Telefon oder
Video) an der Sitzung teilnehmen können oder
b) dass eine Sitzung des Aufsichtsrates ohne physische Anwesenheit mittels
Fernkommunikationsmedien (beispielsweise per Telefon oder Videokonferenz)
durchgeführt wird.
Über die konkret zulässigen Fernkommunikationsmedien entscheidet jeweils der
Vorsitzende des Aufsichtsrates nach pflichtgemäßem Ermessen; er kann auch
eine Kombination mehrerer Kommunikationswege zulassen. Ein Widerspruch
gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates nach den Sätzen
1 und 2 ist ausgeschlossen.
(6) Schriftliche Beschlussfassungen ohne Einberufung einer Sitzung des
Aufsichtsrates sind auf Vorschlag des Vorsitzenden des Aufsichtsrates nur
zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.
(7) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Satz 1 gilt für Sitzungen, in denen kein
Beschluss gefasst worden ist, entsprechend. Die Vollständigkeit und
Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.
§ 28
Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des
Vorstandes nach gemeinsamer Sitzung und Beratung durch getrennte Abstimmung
über:
a) die Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsprogramms
b) die Regeln für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die
Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,
c) die Grundsätze und das Verfahren für die Veräußerung von bebauten und
unbebauten Grundstücken sowie über die Bestellung und Übertragung von
Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,
d) die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen und
Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder des
Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung fremder Wohnungen,
e) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,
f) die Voraussetzungen für Nichtmitgliedergeschäfte,
g) das Eintrittsgeld,
h) die Beteiligungen,
i) die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen,
j) die Gewährung von Genussrechten,
k) die Erteilung einer Prokura,
l) die Beauftragung des Prüfungsverbandes, die gesetzliche Prüfung des
Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung zu erweitern,
m) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden
Maßnahmen,
n) die Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
(unverbindliche Vorwegzuweisung),
o) die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
(unverbindliche Vorwegentnahme),
p) die verbindliche Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des
Jahresabschlusses gem. § 40 Abs. 3,
q) den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des
Bilanzverlustes (§ 39 Abs. 2),
r) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitgliederversammlung,
s) Erstellung einer Wahlordnung bei der Einführung der Vertreterversammlung,
t) die Durchführung der Mitgliederversammlung in einer der in § 32 Abs. 2
vorgesehenen Form sowie die Form der Erörterungsphase, falls eine
Mitgliederversammlung im gestreckten Verfahren (§ 32c) durchgeführt werden
soll,
u) die Übertragung der Mitgliederversammlung gemäß § 32 Abs. 3a in Bild und Ton,
v) die Möglichkeit der Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung
gemäß § 32 Abs. 3b.
§ 29
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen
regelmäßig abgehalten werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag
des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Sitzungen
leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von diesem benannter Vertreter.
Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des
Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.
(2) Für die gemeinsame Sitzung und Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat gilt § 27
Abs. 5 entsprechend.
(3) Jedes Organ stimmt nach gemeinsamer Sitzung und Beratung getrennt durch
Beschlussfassung ab. Für die Beschlussfassung im Vorstand gilt § 22 Abs. 7 und
für die Beschlussfassung im Aufsichtsrat gelten § 27 Abs. 5 und Abs. 6
entsprechend. Zur Beschlussfähigkeit im Rahmen der getrennten
Beschlussfassung ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig
ist und zuvor an der gemeinsamen Sitzung und Beratung in beschlussfähiger Zahl
teilgenommen hat. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe
ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt.
(4) Über die gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates
Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem
Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit
der Niederschriften ist sicherzustellen. Für die Niederschriften über die
Beschlüsse des Vorstandes gilt § 22 Abs. 8 und für die Niederschriften über die
Beschlüsse des Aufsichtsrates gilt § 27 Abs. 8 entsprechend. Die Niederschriften
nach Satz 3 sind dem jeweils anderen Organ zur Kenntnis zu geben.
§ 30
Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern
(1) Ein Rechtsgeschäft mit der Genossenschaft darf ein Mitglied des Vorstandes
sowie seine Angehörigen gemäß § 21 Abs. 2 Buchst. a nur mit Zustimmung des
Aufsichtsrates abschließen. Satz 1 gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte durch
die Genossenschaft, insbesondere für die Änderung und Beendigung von
Verträgen.
(2) Abs. 1 gilt ferner für ein Rechtsgeschäft zwischen der Genossenschaft und
juristischen Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Mitglied des
Vorstandes oder seine in Abs. 1 genannten Angehörigen mit jeweils mindestens
20 % beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.
§ 30a
Rechtsgeschäfte mit Aufsichtsratsmitgliedern
(1) Ein Rechtsgeschäft mit der Genossenschaft darf ein Mitglied des Aufsichtsrates
sowie seine Angehörigen gemäß § 21 Abs. 2 Buchst. a nur mit Zustimmung des
Aufsichtsrates abschließen. Satz 1 gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte durch
die Genossenschaft, insbesondere für die Änderung und Beendigung von
Verträgen.
(2) Abs. 1 gilt ferner für ein Rechtsgeschäft zwischen der Genossenschaft und
juristischen Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Mitglied des
Aufsichtsrates oder seine in Abs. 1 genannten Angehörigen mit jeweils
mindestens 20 % beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.
(3) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im
Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht
begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Genossenschaft zu
einer Tätigkeit höherer Art, so kommt für den jeweiligen Vertrag § 114 AktG zur
Anwendung.
§ 31
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll
sein Stimmrecht persönlich ausüben.
(2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter
natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch
ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften
durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.
(3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht
erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
Bevollmächtige können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten,
eingetragene Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedes sein.
Eine Bevollmächtigung der in Satz 3 genannten Personen ist ausgeschlossen,
soweit an diese die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 11 Abs. 4)
oder sich diese Personen geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts
erbieten.
(4) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn
darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten
oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen
ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
§ 32
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des
Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann wie folgt durchgeführt werden:
a) In der Regel unter physischer Anwesenheit und Teilnahme der Mitglieder an
einem physischen Versammlungsort (Präsenzversammlung).
b) Es findet eine Präsenzversammlung gemäß Buchst. a statt und den
Mitgliedern wird die Teilnahme an der Präsenzveranstaltung inklusive
Ausübung ihrer Rechte ohne physische Anwesenheit an der Versammlung
ermöglicht (hybride Mitgliederversammlung, § 32a).
c) Die Mitgliederversammlung wird ohne physischen Versammlungsort entweder
an einem bestimmten Tag (virtuelle Mitgliederversammlung, § 32b) oder
gestreckt über einen bestimmten Zeitraum hinweg, der mehrere Wochen
umfasst (Mitgliederversammlung im gestreckten Verfahren, § 32c)
durchgeführt.
(3a) Eine Präsenzversammlung kann gemäß § 43b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
GenG in Bild und Ton übertragen werden. Wird eine Präsenzversammlung in
Bild und Ton übertragen, sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung
sämtliche Informationen mitzuteilen, die zum uneingeschränkten Empfang der
Übertragung benötigt werden. Über die Information nach Satz 2 haben Vorstand
und Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchst. u zu beschließen. Eine Übertragung nach
Satz 1 beschränkt sich auf die reine Wiedergabe der Versammlung in Bild und
Ton; Mitgliederrechte können über diese Übertragung nicht ausgeübt werden.
(3b) Bei einer Präsenzversammlung kann den Mitgliedern gemäß
§ 43b Abs. 2 Satz 1 GenG ermöglicht werden, ihre Stimme ohne Teilnahme an
der Versammlung schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation
abzugeben, sofern sichergestellt werden kann, dass jede Stimme nur einmal
abgegeben wird. Wird eine Stimmabgabe nach Satz 1 ermöglicht, sind den
Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen,
die zur Ausübung des Stimmrechts benötigt werden. Über die Informationen
nach Satz 2 haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchst. v zu
beschließen. Im Rahmen dieser Informationen ist auch anzugeben, bis wann
der Genossenschaft mitgeteilt werden muss, ob das Mitglied von der Möglichkeit
der Stimmabgabe nach Satz 1 Gebrauch machen möchte. Die Stimmabgaben
müssen bis zum Tag der Versammlung bei der Genossenschaft eingegangen
sein; die genaue Frist für die Stimmabgabe wird den Mitgliedern zusammen mit
den Informationen nach Satz 2 mitgeteilt. Wer sein Stimmrecht gemäß der
Sätze 1 bis 5 im Vorfeld der Versammlung ausgeübt hat, ist von der Teilnahme
an der Versammlung ausgeschlossen.
(4) Die Durchführung einer Mitgliederversammlung setzt stets voraus, dass die
Mitgliederrechte gewahrt werden. In den Fällen der §§ 32 Abs. 3b, 32a bis 32c
haben die dafür genutzten Systeme und Kommunikationswege dies
sicherzustellen.
(5) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss
(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) nebst Bemerkungen
des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung
über seine Tätigkeit zu berichten.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen von den im
Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen,
einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist
besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur
Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der
Genossenschaft für notwendig hält. Im Fall des Satzes 2 ist das Verfahren nach §
32c nicht zulässig.
§ 32a
Hybride Mitgliederversammlung
(1) Den Mitgliedern kann gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 3 GenG die digitale Teilnahme an
einer Präsenzversammlung inklusive Ausübung ihrer Rechte im Wege der
elektronischen Kommunikation ohne physische Anwesenheit am
Versammlungsort ermöglicht werden (hybride Mitgliederversammlung). In diesem
Fall ist eine Zwei-Wege-Kommunikation aller physisch und digital teilnehmenden
Mitglieder mit den Organen (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung)
sicherzustellen. Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder müssen physisch
am Ort der Versammlung anwesend sein.
(2) Wird eine hybride Mitgliederversammlung ermöglicht, sind den Mitgliedern
zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur
uneingeschränkten Teilnahme an der Mitgliederversammlung benötigt werden.
Über die Informationen nach Satz 1 haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28
Buchst. t zu beschließen. Dazu gehören insbesondere Informationen über
Zugangsdaten sowie Informationen, auf welche Weise das Rede-, Antrags-,
Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann.
(3) Für die hybride Mitgliederversammlung ist die Ausübung von Stimmvollmachten
(§ 31 Abs. 3) zulässig, wenn zwischen dem Tag, an dem die Vollmacht dem
Vorstand in schriftlicher Form nachgewiesen wird, und dem Tag der
Mitgliederversammlung ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegt. Weder
der Tag der Mitgliederversammlung noch der Tag, an dem die Vollmacht dem
Vorstand in schriftlicher Form nachgewiesen wird, werden mitgerechnet.
§ 32b
Virtuelle Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen können gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 2 GenG ohne
physischen Versammlungsort an einem bestimmten Tag im Wege der
elektronischen Kommunikation durchgeführt werden (virtuelle
Mitgliederversammlung). In diesem Fall ist eine Zwei-Wege-Kommunikation der
Mitglieder mit den Organen (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung)
sicherzustellen.
(2) Wird eine virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt, sind den Mitgliedern
zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur
uneingeschränkten Teilnahme an der Mitgliederversammlung benötigt werden.
Über die Informationen nach Satz 1 haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28
Buchst. t zu beschließen. Dazu gehören insbesondere Informationen über
Zugangsdaten sowie Informationen, auf welche Weise das Rede-, Antrags-,
Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann.
(3) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 31 Abs. 3) ist zulässig, wenn zwischen
dem Tag, an dem die Vollmacht dem Vorstand in schriftlicher Form nachgewiesen
wird, und dem Tag der Mitgliederversammlung ein Zeitraum von mindestens einer
Woche liegt. Weder der Tag der Mitgliederversammlung noch der Tag, an dem
die Vollmacht dem Vorstand in schriftlicher Form nachgewiesen wird, werden
mitgerechnet.
§ 32c
Mitgliederversammlung im gestreckten Verfahren
(1) Mitgliederversammlungen können gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 4 GenG auch
gestreckt über einen bestimmten Zeitraum hinweg, der mehrere Wochen umfasst,
ohne physischen Versammlungsort schriftlich oder im Wege der elektronischen
Kommunikation durchgeführt werden (Mitgliederversammlung im gestreckten
Verfahren). In diesem Fall wird die Mitgliederversammlung über einen bestimmten
Zeitraum hinweg, der mehrere Wochen umfasst, in zwei Phasen unterteilt
(Erörterungs- und Abstimmungsphase). Die Zwei-Wege-Kommunikation der
Mitglieder mit den Organen (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung) wird
in der Erörterungsphase gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 4 a) aa) GenG ermöglicht,
welche der Abstimmungsphase gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 4 b) GenG vorgelagert
ist.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Erörterungsphase und dem Ende der
Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Mitgliederversammlung dar. Ist eine
Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der
Mitgliederversammlung auf den Beginn der Erörterungsphase und hinsichtlich des
Schlusses der Mitgliederversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase
abzustellen.
(3) Wird eine Mitgliederversammlung im gestreckten Verfahren durchgeführt, sind
den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen
mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Mitgliederversammlung
benötigt werden. Über die Informationen nach Satz 1 haben Vorstand und
Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchst. t zu beschließen. Dazu gehören insbesondere
Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie Informationen, auf welche Weise
das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann. Die
Informationen haben insbesondere auch die folgenden Punkte zu enthalten:
a) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt im Rahmen der
Erörterungsphase Wahlvorschläge für das Amt des Aufsichtsrates bei der
Genossenschaft eingehen müssen (§ 24 Abs. 5 Satz 6).
b) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt nach Abschluss der
Erörterungsphase die Stimmabgabe zu erfolgen hat.
c) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt im Rahmen der
Erörterungsphase Anträge auf geheime Abstimmung zu stellen sind.
d) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt Beschlüsse oder
Wahlergebnisse verkündet werden.
e) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt gewählte
Aufsichtsratsmitglieder ihre Wahlannahme zu erklären haben.
f) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt im Rahmen der
Erörterungsphase Anträge zur Beschlussfassung über die Verlesung des
Prüfungsberichtes nach § 59 GenG zu stellen sind.
(4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 31 Abs. 3) ist zulässig, wenn zwischen
dem Tag, an dem die Vollmacht dem Vorstand in schriftlicher Form nachgewiesen
wird, und dem Tag der Mitgliederversammlung (vgl. Abs. 2 Satz 2) ein Zeitraum
von mindestens einer Woche liegt. Weder der Tag der Mitgliederversammlung
noch der Tag, an dem die Vollmacht dem Vorstand in schriftlicher Form
nachgewiesen wird, werden mitgerechnet.
§ 33
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf
Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der
Gegenstände der Tagesordnung durch eine Mitteilung an die Mitglieder in
Textform oder durch einmalige Bekanntmachung in den Tageszeitungstiteln der
Recklinghäuser Zeitung und den Ruhr-Nachrichten im Kreis Recklinghausen. Die
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger oder ein einem anderen
öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium genügt nicht. Die
Einberufung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls
dieser die Mitgliederversammlung einberuft. Bei der Einberufung ist die Form der
Versammlung nach § 32 Abs. 2 sowie und im Fall von ‚§ 32c die Form der
Erörterungsphase gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) aa) GenG anzugeben. In
den Fällen der § 32a bis § 32c sind sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur
uneingeschränkten Teilnahme an der Mitgliederversammlung benötigt werden,
insbesondere die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder
elektronischen Kommunikation.
Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag, an dem die
Mitteilung in Textform gemäß Abs. 6 als zugegangen gilt, oder dem Datum des
die Bekanntmachung enthaltenen Blattes muss ein Zeitraum von mindestens 2
Wochen liegen. Weder der Tag der Mitgliederversammlung noch der Tag, an dem
die Mitteilung in Textform gemäß Abs. 6 als zugegangen gilt, oder das Datum des
die Bekanntmachung enthaltenen Blattes werden mitgerechnet.
(3) Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der
zehnte Teil der Mitglieder dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter
Anführung des Zweckes und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der
Mitglieder in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörende Gegenstände, so müssen
diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden.
Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung gehören, aufgenommen werden.
(5) Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der
Mitgliederversammlung entsprechend Abs. 2 angekündigt werden. Zwischen dem
Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag, an dem die Mitteilung in Textform
gemäß Abs. 6 als zugegangen gilt, oder dem Datum des die Bekanntmachung
enthaltenden Blattes muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen.
Weder der Tag der Mitgliederversammlung noch der Tag, an dem die
Mitgliederversammlung in Textform gemäß Abs. 6 als zugegangen gilt, oder das
Datum des die Bekanntmachung enthaltenen Blattes werden mitgerechnet.
Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge zur
Leitung der Versammlung sowie der in der Mitgliederversammlung gestellte
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung brauchen
nicht angekündigt zu werden. Über nicht oder nicht fristgerecht angekündigte
Gegenstände können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder an der
Versammlung teilnehmen und kein Mitglied der Durchführung der Abstimmung
widerspricht.
(6) Erfolgt die Einberufung gemäß Abs. 2 oder die Ankündigung gemäß Abs. 5 durch
Mitteilung an die Mitglieder in Textform, gelten die Mitteilungen am dritten Tag
nach der Absendung als zugegangen. Der Tag der Absendung wird dabei nicht
mitgerechnet.
(7) Soweit §§ 32a bis 32c andere Regelungen vorsehen, gehen diese vor.
§ 34
Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates
oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Durch Beschluss
der Mitgliederversammlung kann die Leitung der Versammlung beispielsweise
auch einem Mitglied des Vorstandes, einem Mitglied des Aufsichtsrates oder
einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Satz 2 gilt nicht für
Mitgliederversammlungen gemäß § 32c. Der Versammlungsleiter ernennt einen
Schriftführer sowie die Stimmenzähler.
(2) Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen,
geheim durch Stimmzettel abzustimmen. § 32c Abs. 3 Satz 4 Buchst. c bleibt
unberührt.
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen
Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der
besonderen Regelung bei Wahlen gemäß § 34a Abs. 3 - als abgelehnt.
§ 34a
Wahlen zum Aufsichtsrat
(1) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen in Abhängigkeit von der Zahl der aufgestellten
Kandidaten und der Zahl der zu vergebenden Sitze im Wege der Einzelwahl
gemäß Abs. 2 oder der Verhältniswahl gemäß Abs. 3. § 24 Abs. 5 ist zu
beachten.
(2) Entspricht die Zahl der aufgestellten Kandidaten der Zahl der zu vergebenden
Sitze oder ist die Zahl der aufgestellten Kandidaten im Einzelfall geringer als die
Zahl der zu vergebenden Sitze, so ist im Wege der Einzelwahl über die zu
wählenden Kandidaten einzeln aufgrund von Einzelwahlvorschlägen
abzustimmen. In diesem Fall ist den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu
gewähren, über jeden Kandidaten einzeln mit einem ausdrücklichen JA oder NEIN
abzustimmen.
Im Fall der Wahl mit digitalen oder schriftlichen Stimmzetteln ist hierzu für jeden
Kandidaten einzeln ein Stimmzettel mit einem Feld für eine JA-Stimme und mit
einem Feld für eine NEIN-Stimme vorzusehen.
Gewählt ist ein Kandidat, wenn er mehr JA-Stimmen als NEIN-Stimmen erhalten
hat. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht gezählt.
Die Abstimmungsform (mit oder ohne Stimmzettel) richtet sich nach der Form der
Mitgliederversammlung und kann wie folgt durchgeführt werden:
a) Die Einzelwahl im Rahmen von Präsenzversammlungen kann offen – durch
Handheben oder Aufstehen – oder geheim mit digitalen oder schriftlichen
Stimmzetteln erfolgen.
b) Bei einer Einzelwahl im Rahmen von hybriden Mitgliederversammlungen (§
32a) erfolgt die Abstimmung der digital teilnehmenden Mitglieder mit digitalen
Stimmzetteln gemäß den nach § 32a Abs. 2 bekannt gegebenen
Informationen. Die Abstimmung der in Präsenzform teilnehmenden Mitglieder
erfolgt mit digitalen oder schriftlichen Stimmzetteln.
c) Bei einer Einzelwahl im Rahmen von virtuellen Mitgliederversammlungen (§
32b) erfolgt die Abstimmung mit digitalen Stimmzetteln gemäß den nach § 32b
Abs. 2 bekannt gegebenen Informationen.
d) Bei einer Einzelwahl im Rahmen von Mitgliederversammlungen im gestreckten
Verfahren (§ 32c) erfolgt die Abstimmung mit digitalen oder schriftlichen
Stimmzetteln gemäß den nach § 32c Abs. 3 Satz 4 Buchst. b bekannt
gegebenen Informationen.
(3) Lassen sich mehr Kandidaten aufstellen, als Sitze zu vergeben sind, so ist im
Wege der Verhältniswahl geheim aufgrund von Stimmzetteln abzustimmen. Es
werden dabei alle Kandidaten auf einem Stimmzettel aufgelistet.
Gebundene Listenvorschläge, die nur insgesamt angenommen oder abgelehnt
werden dürfen, sind unzulässig.
Für jeden Kandidaten steht auf dem digitalen oder schriftlichen Stimmzettel
ausschließlich ein Feld für die JA-Stimme zur Verfügung. Der Wahlberechtigte
entscheidet sich auf seinem Stimmzettel durch Ankreuzen der JA-Stimme für die
Kandidaten, die er wählen will. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie
Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind.
Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten der insgesamt abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch
den Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Die
Erklärung kann auch schon vor der Wahl vorsorglich erfolgen.
Die Abstimmungsform (digitale oder schriftliche Stimmzettel) richtet sich nach der
Form der Mitgliederversammlung und kann wie folgt durchgeführt werden:
a) Bei einer Verhältniswahl im Rahmen einer Präsenzversammlung erfolgt die
Abstimmung mit digitalen oder schriftlichen Stimmzetteln.
b) Bei einer Verhältniswahl im Rahmen von hybriden Mitgliederversammlungen
(§ 32a) erfolgt die Abstimmung der digital teilnehmenden Mitglieder mit
digitalen Stimmzetteln gemäß den nach § 32a Abs. 2 bekannt gegebenen
Informationen. Die Abstimmung der in Präsenzform teilnehmenden Mitglieder
erfolgt mit digitalen oder schriftlichen Stimmzetteln.
c) Bei einer Verhältniswahl im Rahmen von virtuellen Mitgliederversammlungen
(§ 32b) erfolgt die Abstimmung mit digitalen Stimmzetteln gemäß den nach §
32b Abs. 2 bekannt gegebenen Informationen.
d) Bei einer Verhältniswahl im Rahmen von Mitgliederversammlungen im
gestreckten Verfahren (§ 32c) erfolgt die Abstimmung mit digitalen oder
schriftlichen Stimmzetteln gemäß den nach § 32c Abs. 3 Satz 4 Buchst. b
bekannt gegebenen Informationen.
§ 34b
Niederschrift
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Sie soll den Ort der Versammlung und den Tag der Versammlung,
die Form der Versammlung nach § 32 Abs. 2 sowie im Fall von § 32c die Form
der Erörterungsphase gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) aa) GenG, den
Namen des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und
die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung enthalten.
Im Fall des § 32c kann zusätzlich der Zeitraum der Versammlung angegeben
werden. In den Fällen des § 32b und § 32c gilt der Sitz der Genossenschaft als
Ort der Versammlung. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen
Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine
Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter und mindestens einem an der Versammlung teilnehmenden
Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind
als Anlagen beizufügen.
(2) Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des
Geschäftsanteils, die Einführung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit
weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die
Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus, ferner die Fälle des §
16 Abs. 3 GenG oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des
Unternehmens betrifft oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117
GenG beschlossen, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der erschienenen
oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen.
(3) Wird die Mitgliederversammlung gemäß § 32a, § 32b oder § 32c durchgeführt, ist
der Niederschrift zusätzlich ein Verzeichnis über die an der Versammlung
mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu
vermerken. Mitglieder, die an einer Mitgliederversammlung gemäß § 32a, § 32b
oder § 32c schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation
teilgenommen haben, gelten als erschienen.
(4) Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift
ist von der Genossenschaft aufzubewahren.
§ 35
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in
dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung,
b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung, Anhang),
c) die Verwendung des Bilanzgewinnes,
d) die Deckung des Bilanzverlustes,
e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
f) Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,
g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,
h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des
Aufsichtsrates,
i) fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,
j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der
Genossenschaft gemäß § 11 Abs. 7,
k) Die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 des
Genossenschaftsgesetzes,
m) die Ausgabe und Ausgestaltung von Inhaberschuldverschreibungen,
n) die Gewährung und Ausgestaltung von Genussrechten,
o) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder
Formwechsel,
p) die Auflösung der Genossenschaft,
q) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur
Vertreterversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung berät über
a) den Bericht des Vorstandes,
b) den Bericht des Aufsichtsrates,
c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG; gegebenenfalls
beschließt die Mitgliederversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des
Prüfungsberichtes.
§ 36
Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine
größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
a) die Änderung der Satzung,
b) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder
Formwechsel,
c) den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von
Vorstandsmitgliedern sowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
d) die Auflösung der Genossenschaft
bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
(3) Beschlüsse über die Auflösung gemäß Abs. 2 Buchst. d können nur gefasst
werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder an der Beschlussfassung
mitgewirkt hat oder bei der Beschlussfassung vertreten wurde. Trifft das nicht zu,
so ist erneut unter Wahrung der Einladungsfrist nach höchstens 4 Wochen eine
weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
an der Beschlussfassung mitwirkenden oder vertretenen Mitglieder mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechenden
Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von
Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung
von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit
von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
§ 37
Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand
oder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben,
soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und
getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen,
b) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche,
satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse
eines Dritten betrifft,
d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder
Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der
Mitgliederversammlung führen würde.
(3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die
Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die
Niederschrift aufgenommen werden.
VII. Rechnungslegung
§ 38
Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die
Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft
gewährleisten.
(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen
Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang)
aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die
Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz
sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen
Formblätter sind anzuwenden.
(4) Der Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns
oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach seiner Aufstellung dem
Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des
Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
§ 39
Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss
(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und
Verlustrechnung, Anhang) sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der
Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur
Kenntnis zu bringen.
(2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag
zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur
Beschlussfassung vorzulegen.
VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung
§ 40
Rücklagen
(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung
eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt.
(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses
abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis sie 50 % des Gesamtbetrages
der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die
gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.
(3) Der Vorstand darf gemäß § 28 Buchst. p mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei
der Aufstellung des Jahresabschlusses bis maximal 50 % des
Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen einstellen (vgl. § 20
Satz 2 GenG).
(4) Im Übrigen können gemäß § 28 Buchst. n mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei
der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet
werden, über die der Mitgliederversammlung vor der Feststellung des
Jahresabschlusses gesondert zu berichten ist (§ 25 Abs. 5).
§ 41
Gewinnverwendung
(1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er
kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden.
(2) Der Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen.
(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der
Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss
aufgestellt ist.
(4) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht
ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn
das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.
§ 42
Verlustdeckung
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die
Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfange der
Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der
gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur
Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen
Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen
Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss
aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.
IX. Bekanntmachungen
§ 43
Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht;
sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des
Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder
bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.
(2) Bekanntmachungen, die gemäß Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt
zu erfolgen haben, werden in den Tageszeitungstiteln der Recklinghäuser Zeitung
und den Ruhr-Nachrichten im Kreis Recklinghausen oder im Internet unter der
Adresse der Genossenschaft veröffentlicht. Die Einberufung zur
Mitgliederversammlung und die Ankündigung von Gegenständen der
Tagesordnung haben nach § 33 Abs. 2 zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht für die
offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung; diese sind in deutscher
Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur
Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Alle anderen
Bekanntmachungen erfolgen in Textform oder im Internet unter der Adresse der
Genossenschaft.
X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband
§ 44
Prüfung
(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die
Geschäftsführung der Genossenschaft für jedes Geschäftsjahr zu prüfen.
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des § 53 Abs. 2
GenG überschritten werden, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der
Buchführung zu prüfen.
(3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG,
kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1
um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt
das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben
nach § 38 GenG zu veranlassen.
(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und
Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
(5) Die Genossenschaft wird von einem Prüfungsverband geprüft, dessen Mitglied sie
ist. Der Name und Sitz des zuständigen Prüfungsverbandes ist auf der
Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen
anzugeben.
(6) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig
vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen
zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden.
(7) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die
Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss unverzüglich mit den
Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer
Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der
Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der
Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des
Prüfungsverbandes nachzukommen.
(9) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der
Genossenschaft teilzunehmen und sich jederzeit zu äußern. Er ist daher zu allen
Mitgliederversammlungen fristgerecht gemäß § 33 einzuladen.
XI. Auflösung und Abwicklung
§ 45
Auflösung
(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst
a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als drei
beträgt,
d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.
(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes
maßgebend.
Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 06.06.2023 beschlossen
worden. Die Neufassung der Satzung ist am 06.07.2023 eingetragen worden.
